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Nach BGH-Urteil Wüstenrot schafft Jahresentgelte für Bausparer ab

Nach BGHUrteil Wüstenrot schafft Jahresentgelte für Bausparer ab
Der Bundesgerichtshof hatte die Gebühren im November für unzulässig erklärt. Kunden können in der Vergangenheit erhobene Jahresentgelte zurückfordern.
Bausparen gewinnt in Zeiten steigender Zinsen wieder an Bedeutung. Foto: imago/Serienlicht

Der Bundesgerichtshof hatte die Gebühren im November für unzulässig erklärt. Kunden können in der Vergangenheit erhobene Jahresentgelte zurückfordern.

Wüstenrot hat die Jahresentgelte für Bausparer weitgehend abgeschafft. Nur bei Verträgen mit Riester-Förderung werde weiterhin eine Verwaltungsgebühr von 20 Euro pro Jahr erhoben, teilte das Unternehmen auf Anfrage unserer Zeitung mit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im November Jahresentgelte einer anderen Bausparkasse, der BHW, für unzulässig erklärt (Aktenzeichen: XI ZR 551/21).

Wüstenrot sehe sich „nach eingehender Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ebenfalls von dieser Entscheidung betroffen“, erklärte ein Unternehmenssprecher. Anders die LBS Südwest. Ihre Juristen vertreten die Auffassung, dass ihre Preisklausel rechtens sei. Zwar hatte das Landgericht Stuttgart im Dezember explizit die Jahresentgelte der LBS Südwest für unwirksam erklärt, dieses Urteil ist aber noch rechtskräftig, weil die Bausparkasse in Berufung geht.

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Abschlussgebühren bleiben zulässig

Das BGH-Urteil vom November bezog sich zwar unmittelbar nur auf die Entgeltklausel der BHW. Schon in der damaligen Pressemitteilung fanden sich darüber hinaus aber auch allgemeine Aussagen: Durch die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags würden die Bausparer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“, hieß es dort etwa. Für die Darlehensphase hatte der BGH Jahresentgelte bereits 2017 untersagt. Zulässig bleiben dagegen die Abschlussgebühren, die Bausparkassen bei Vertragsunterzeichnung erheben.

Die Verbraucherzentralen empfahlen Bausparern bereits im November, in der Vergangenheit geflossene Jahresentgelte zurückzufordern. Ein Musterbrief dafür ist auf der Website der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abrufbar.

Umstrittene Verjährungsfrist

Wüstenrot erklärte nun, auf schriftlichen Antrag der Kunden würden bereits gezahlte Jahresentgelte erstattet – allerdings nicht unbegrenzt. „Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre, sodass vor dem 01.01.2019 berechnete Gebühren der Verjährung unterliegen.“

Die Verjährungsfrist ist allerdings umstritten. Die Verbraucherzentralen vertreten die Auffassung, dass Bausparer sämtliche in der Ansparphase gezahlten Jahresentgelte zurückverlangen können.

Zur Begründung verweisen sie auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu „missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen“. Danach greift eine Verjährungsfrist nur, wenn „der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist“ (EuGH-Urteil C‑80/21 bis C‑82/21 vom 8.9.2022). Die Rechtslage sei aber erst mit dem BGH-Urteil vom 15. November höchstrichterlich geklärt worden, argumentieren die Verbraucherschützer.

Sonderfall Wohn-Riester

Bausparverträge mit Riester-Förderung (Wohn-Riester) sind nach Einschätzung von Wüstenrot von dem Urteil nicht betroffen. Das Unternehmen verweist auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Dort steht, dass ein Altersvorsorgevertrag neben Abschluss- und Vertriebskosten auch Verwaltungskosten vorsehen darf.

Für normale Bausparverträge hat der BGH dies in seinem Urteil ausdrücklich verneint. Darin heißt es, dass „Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt“. Überdies könnten Bausparkassen schon eine Abschlussgebühr erheben. Und die Spareinlagen würden – bezogen auf die Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – vergleichsweise niedrig verzinst.

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